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Zuschussrichtlinien des Kreisjugendrings Wunsiedel i. Fichtelgebirge

Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Beihilfen / Zuschüssen

1.0   Allgemeine Bestimmungen

1.1.
Antrag stellen können alle dem Kreisjugendring Wunsiedel i. Fichtelgebirge (KJR) angegliederten Jugendgruppen der Jugendverbände und Jugendgemeinschaften, sowie die auf Kreisebene tätigen Jugendverbände.

1.2.
Der KJR Wunsiedel kann nur im Rahmen seines Haushaltes Zuschüsse gewähren. Die Höhe der Zuschusssumme wird alljährlich entsprechend der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzt, soll jedoch bei einer 50%igen Förderung 400,00 EURO pro Kreisverband und Jugendgemeinschaft nicht übersteigen. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuschussgewährung besteht nicht.

1.3.
Bezuschusst werden nur Maßnahmen, die im laufenden Geschäftsjahr durchgeführt wurden. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Anschaffung, Durchführung und Finanzierung dienen Originalrechnungen mit Überweisungsträger, Zahlungsnachweise oder unterzeichnete Teilnehmerlisten. Auch amtlich beglaubigte Rechnungen werden anerkannt.

1.4.
Über die Zuschüsse und die damit verbundene Finanzierung sind von den Kreisverbänden und Jugendgruppen der Jugendverbände und Jugendgemeinschaften bzw. von deren Vereinen Verwendungsnachweise zu führen, die vom KJR Wunsiedel, der Kreisfinanzverwaltung und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof jederzeit überprüfbar sein müssen.

2.0.  Zuschüsse für Anschaffungen und Maßnahmen zur laufenden Jugendarbeit

2.1.
Anschaffungen zur Durchführung und Verbesserung der laufenden Jugendarbeit werden bis zu 50% im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bezuschusst. Dies gilt zum Beispiel für Anschaffungen von Bastelmaterialien, Spielen, Sportkleingeräten, Liederbüchern und Notenmaterial, sowie für weitere gruppenspezifische Anschaffungen.

2.2.
Fahrten und Freizeiten werden mit 1,50 EURO pro Tag und Teilnehmer bezuschusst. Die Teilnahme der Jugendleiter wird ohne jegliche Altersgrenze in die Bezuschussung mit einbezogen. In der Regel wird für je acht Teilnehmer ein Jugendleiter/Betreuer angerechnet. Die Altersgrenze für Jugendliche gilt lt. den Bestimmungen des Bundesjugendplanes. Die Maßnahme muss mindestens zwei Tage (eine Übernachtung) umfassen. Für Tage, die nicht mindestens sechs Stunden Gesamtprogramm beinhalten, wird kein Zuschuss gewährt. KJR-eigene Teilnehmerlisten sind zu verwenden.

2.3.
Nachweisbarer Büro- und Geschäftsbedarf kann bis zu einem Gesamtbetrag von 50,00 EURO beantragt werden.

3.0.   Von der Bezuschussung sind ausgeschlossen:

3.1.
Ausgaben für Mieten von Jugendheimen und Jugendräumen, sowie für Sporthallen und sonstige Veranstaltungsräume.

3.2.
Ausgaben zur Renovierung und Instandhaltung von Jugendheimen und Jugendräumen, sowie deren Unterhaltskosten (für entsprechende Projekte besteht die Möglichkeit einer Förderung durch den Bayerischen Jugendring), Reparaturen und Instandsetzungskosten von jeglichen Sport- und sonstigen Geräten.

3.3.
Ausgaben für Großgeräte, z.b. Barren, Reck, Matten, TT-Tische usw. Diese werden über den BLSV bezuschusst.

3.4.
Ausgaben für Sportkleidung und Sportschuhe im Trainings- oder Wettkampfbetrieb, Trachtenkleidung sowie persönliche Ausrüstung.

3.5.
Ausgaben für Pokale, sowie Sach- und Geldpreise anlässlich von Turnieren, Quizveranstaltungen, Sportwettkämpfe und ähnlichen Wettbewerben.

3.6.
Ausgaben für Fahrtkosten und Eintrittsgelder zu Sport- und/oder anderen Veranstaltungen (z.B. auswärtige Ballspielwettbewerbe, Kinobesuch usw.) sowie Ausgaben für Übungsleiterhonorare und ähnliche Gebühren.

4.0.  Einschränkungen gelten für folgende Anschaffungen:

4.1.
Ballspielende Vereine und sonstige Gruppen  können pro im Spielbetrieb gemeldeter Jugendmannschaft für Schüler-, Jugend- und Trainingsbälle 50,00 EURO, maximal jedoch 500,00 EURO beantragen

4.2.
Tennisvereine können pro im Spielbetrieb gemeldeter Jugendmannschaft für Tennisschläger und Tennisbälle 50,00 EURO, maximal jedoch 500,00 EURO beantragen.

4.4.
Schützenvereine können jährlich ein Jugendgewehr, eine Pistole oder einen Bogen, sowie Schießjacken, -hosen und -handschuhe bis zu 500,00 EURO beantragen. Die bezuschussten Artikel müssen allen Jugendlichen des Vereins zur Verfügung stehen.

4.5.
Musikvereine können Instrumentalkleingeräte bis zu 500,00 EURO beantragen, die im Vereinsbesitz bleiben und allen Jugendlichen zur Verfügung stehen müssen.

4.6.
Zelte und Zeltbedarf können bis zu einer Summe von 500,00 EURO eingereicht werden. Ein neuerlicher Zuschussantrag für Zelte kann frühestens nach fünf Jahren gestellt werden. Die Zelte müssen nachweislich für die Jugendarbeit zur Verfügung stehen.

4.7.
Aufwendungen für Film- und Diaausrüstungen, sowie für Elektrogeräte (Tonband, Recorder, CD-Player, Videogeräte, PC´s und deren Software) können höchstenfalls bis zu 300,00 EURO beantragt werden.

4.8.
Entgegen Punkt 3.3. wird für TT-Tische, unabhängig vom tatsächlichen Anschaffungspreis, ein Zuschuss von 75,00 EURO gewährt, sofern der TT-Tisch teuerer als 150,00 EURO ist.

5.0.  Hinweise

5.1.
Alle bezuschussten Geräte müssen Vereinseigentum bleiben. Der KJR Wunsiedel behält sich das Recht der Überprüfung vor.

5.2.
Zuschussanträge müssen spätestens bis zum jeweiligen im Rundschreiben angegebenen Termin eingereicht werden. Das Formblatt muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Einreichungsfrist kann nicht verlängert werden. Verspätete Eingänge werden nicht berücksichtigt.

5.3.
Die vorgelegten Belege werden nach der Auszahlung des Zuschusses an den Antragsteller zurück gegeben.

5.4.
Die Belege müssen vom Antragsteller fünf Jahre lang aufbewahrt werden und für die genannten Prüfungsgremien jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Finanzielle Beihilfen und Zuschüsse für die auf Kreisebene tätigen Jugendverbände

1. Zweck der Förderung
Die auf Kreisebene tätigen Jugendverbände sollen durch diese Förderung in die Lage versetzt werden, ihre allgemeinen Leitungsaufgaben auf Landkreisebene wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere konzeptionelle und jugendpolitische Fragestellungen und planerische Aufgaben zur Weiterentwicklung des Verbandes.

2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Aufwendungen für die zentralen Planungs- und Leitungsaufgaben.

3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die im Kreisgebiet zusammen geschlossenen Jugendverbände, die Vertretungsrecht im KJR Wunsiedel haben.

4. Förderungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger muss auf der Landkreisebene über ein Gremium oder Organ zur Wahrnehmung der im Zweck der Förderung genannten Aufgaben verfügen. Das Gremium bzw. Organ muss aus mindestens drei Ortsgruppen bestehen. Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis von kreisweiten Aktivitäten und einer entsprechenden Struktur zu erbringen.

5. Umfang der Förderung
Förderungsfähig sind alle Kosten, die bei der Wahrnehmung landkreisweiter Planungs- und Leitungsaufgaben entstehen. Fördermittel für zentrale Leitungsaufgaben dürfen nicht für Mitarbeiterbildungen und Bildungsmaßnahmen verwendet werden.

6. Höhe der Förderung
Der KJR Wunsiedel kann nur im Rahmen seines Haushaltes Zuschüsse gewähren. Die Höhe der Zuschusssumme wird alljährlich entsprechend der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzt, soll jedoch bei einer 50%igen Förderung den Betrag von 400,00 EURO pro Kreisverband nicht übersteigen. Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht.

7. Verfahren / Bewilligung
Die Anträge müssen spätestens bis zum jeweiligen im Rundschreiben angegebenen Termin, mit dem entsprechenden Formblatt eingereicht werden. Der Jugendverband erhält nach Prüfung der Förderungsvoraussetzung und nach Beschlussfassung durch den KJR-Vorstand einen Bewilligungsbescheid. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt bis Mitte Dezember des laufenden Jahres.

Die vorstehenden Richtlinien wurden von der Vollversammlung in ihrer Sitzung vom 19. November 2001 beschlossen und sind mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft getreten. Alle bisherigen Regelungen sind damit ungültig.

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frank plechschmidt, werbeagentur marktredwitz